Battermann verliert vor Gericht: Aussagen über 14-Jährige bleiben zulässig
Der YouTuber Frank Battermann wollte Sabrina Zolkowski untersagen lassen, über sein früheres Verhältnis zu einer damals 14-Jährigen zu sprechen. Im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren scheiterte er vor dem Landgericht Köln.
Im Rechtsstreit zwischen dem YouTuber Frank Battermann und Sabrina Zolkowski liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor. Das erklärte der Rechtsanwalt von Zolkowski in einem ausführlichen YouTube-Video, in dem er die verschiedenen Verfahren einordnete und Auszüge aus den gerichtlichen Entscheidungen zeigte. Demnach wies das Landgericht Köln Battermanns Klage vollständig ab. Eine strafrechtliche Verurteilung ist damit ausdrücklich nicht verbunden: Gegenstand des Verfahrens war allein die Frage, ob bestimmte öffentliche Aussagen über Battermann zulässig sind.
Ausgangspunkt war ein im Mai 2025 veröffentlichter Podcast von Zolkowski. Darin berichtete eine Interviewpartnerin, sie habe Battermann rund 25 Jahre zuvor kennengelernt, als sie 14 und er 21 Jahre alt gewesen sei. Zolkowski bezeichnete das damalige Verhältnis unter anderem als Beziehung beziehungsweise Liebesbeziehung. Darüber hinaus fiel die wertende Aussage, Battermann habe als Erwachsener ein suizidgefährdetes 14-jähriges Mädchen sexuell ausgenutzt. Battermann ging gegen diese Äußerungen zunächst im Wege einer einstweiligen Verfügung vor.
In diesem Eilverfahren war er zunächst erfolgreich. Das Landgericht Köln untersagte Zolkowski die angegriffenen Aussagen, weil sich zwei widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüberstanden. Battermann hatte nach Darstellung des Gerichts erklärt, dass es keine Liebesbeziehung und über gelegentliche Begrüßungsgesten hinaus keine körperlichen Kontakte gegeben habe. Die Interviewpartnerin versicherte dagegen, dass eine Liebesbeziehung bestanden habe und es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Da Zolkowski die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen glaubhaft machen musste und das Gericht im Eilverfahren keine Zeugen vernahm, ging diese ungeklärte Situation zunächst zu ihren Lasten.
Zolkowskis Anwalt entschied sich anschließend dafür, die Auseinandersetzung in ein Hauptsacheverfahren zu führen. Dort konnten sowohl Battermann persönlich angehört als auch die ehemalige Interviewpartnerin als Zeugin vernommen werden. Das führte zu einer grundlegend anderen Bewertung. Nach der im Video gezeigten Urteilsbegründung räumte Battermann im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ein, dass er und die damals 14-Jährige während einer Übernachtung im selben Bett geschlafen hätten und es dabei zu intimen Kontakten gekommen sei. Diese Angaben wichen nach Auffassung des Anwalts wesentlich von Battermanns früherer Darstellung im Eilverfahren ab.
Das Gericht bewertete die Bezeichnung des damaligen Kontakts als „Beziehung“ oder „Liebesbeziehung“ als zulässig. Zwar betreffe eine solche Aussage grundsätzlich Battermanns Privatsphäre. Entscheidend sei jedoch der zugrunde liegende Tatsachenkern. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten werde mit dem Begriff ein Verhältnis bezeichnet, das über eine rein platonische Freundschaft hinausgegangen und auch körperlich beziehungsweise sexuell ausgelebt worden sei. Auf Grundlage der im Hauptsacheverfahren festgestellten Umstände durfte Zolkowski das Verhältnis nach Überzeugung der Kammer entsprechend einordnen.
Bei der Abwägung berücksichtigte das Landgericht außerdem eine frühere Selbstöffnung Battermanns. Dieser hatte auf seinem eigenen YouTube-Kanal öffentlich über eine andere intime Beziehung gesprochen, die er nach den im Urteil wiedergegebenen Angaben im Alter von 21 Jahren mit einer damals 15-Jährigen geführt habe. Dabei handelte es sich ausdrücklich nicht um dieselbe Person wie im Verfahren. Nach Auffassung des Gerichts bestanden zwischen den beiden Sachverhalten jedoch auffällige Parallelen, insbesondere im Hinblick auf Battermanns Alter und das deutlich unter der Volljährigkeit liegende Alter der beiden Jugendlichen. Wer ein solches Thema durch eigene öffentliche Äußerungen setze, müsse demnach in stärkerem Umfang hinnehmen, dass auch über ähnlich gelagerte Kontakte berichtet werde.
Auch die besonders scharfe Aussage, Battermann habe ein suizidgefährdetes 14-jähriges Mädchen „sexuell ausgenutzt“, durfte nach der Entscheidung veröffentlicht werden. Das Gericht verstand diese Formulierung nicht als reine Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil. Dafür habe eine ausreichende Tatsachengrundlage bestanden. Nach den Feststellungen der Kammer wusste Battermann, dass sich die Jugendliche in einer psychisch schwer belasteten Situation befand, die er selbst als mögliche Suizidgefährdung einschätzte. Zugleich stand für das Gericht fest, dass es zu intimen Handlungen gekommen war.
Die Kammer hielt es daher für zulässig, in dem Altersunterschied und dem psychischen Zustand der Jugendlichen ein Machtgefälle zu erkennen und Battermanns Verhalten als sexuelles Ausnutzen zu bewerten. Dabei kam es nicht darauf an, ob Battermann selbst diese Bewertung für gerechtfertigt hält oder ob sich die damalige Jugendliche zu diesem Zeitpunkt subjektiv ausgenutzt fühlte. Entscheidend war für das Gericht, dass die Meinungsäußerung an festgestellte Tatsachen anknüpfte und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritt. Ebenso musste Battermann hinnehmen, dass Zolkowski erklärte, sie und andere Menschen seien von seinem Verhalten angewidert.
Battermann verlor das Hauptsacheverfahren vollständig. Seine Forderungen nach Unterlassung, einer Zahlung von 5.000 Euro und der Erstattung weiterer Anwaltskosten wurden abgewiesen. Nach Angaben von Zolkowskis Rechtsanwalt wurde gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Strafgericht die historischen Vorgänge bewertet oder eine Straftat festgestellt hätte. Rechtskräftig entschieden wurde, dass die konkret angegriffenen Aussagen im vorliegenden äußerungsrechtlichen Zusammenhang zulässig waren.
Nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ging Zolkowski zudem gegen die noch bestehende einstweilige Verfügung vor. Daraufhin nahm Battermann nach Angaben ihres Anwalts seinen ursprünglichen Antrag zurück, verzichtete unwiderruflich auf die daraus entstandenen Rechte und beantragte selbst, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die zunächst gegen Zolkowski erlassene Verfügung ist damit nicht mehr in Kraft. Im Hauptsacheverfahren soll Battermann laut dem im Video genannten Kostenfestsetzungsbeschluss rund 3.550 Euro zuzüglich Zinsen erstatten müssen. Weitere Kosten aus dem Eilverfahren kämen hinzu. Nach Darstellung des Anwalts seien diese Beträge zum Zeitpunkt der Videoveröffentlichung noch nicht bezahlt gewesen.
Unabhängig davon beschäftigt ein weiterer Konflikt die Gerichte. Weil Battermann private Nachrichten Zolkowskis bei Instagram veröffentlicht haben soll, erwirkte diese beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung. Sie untersagt ihm nach Angaben ihres Anwalts die weitere Verbreitung der betreffenden Nachrichten. Auch dort seien Battermann die Kosten auferlegt worden. Da er bislang keine Abschlusserklärung abgegeben habe, könne sich noch ein Hauptsacheverfahren anschließen. Anders als die Kölner Entscheidung über die Äußerungen zur damals 14-Jährigen ist dieser zweite Komplex somit noch nicht endgültig abgeschlossen.
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