Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz will sich nicht damit abfinden, dass Sat.1 die Medienanstalt gewechselt hat und klagt nun.
Die Klage der LMK richtet sich gegen die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) und wurde beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht. Die MA HSH ist die Medienanstalt, zu der
Sat.1 vor wenigen Wochen gewechselt ist. Die Medienhüter aus Rheinland-Pfalz wollen den Wechsel nicht einfach so hinnehmen und gehen nun gegen die neue Sat.1-Lizenz vor. „Die LMK ist der Auffassung, dass ein Programmveranstalter bei laufender Lizenz und unverändertem Programm nicht beliebig die ihn beaufsichtigende Landesmedienanstalt wechseln kann”, heißt es von Seiten der LMK.
Hintergrund für den Wechsel der Medienanstalt war die Vergabe der Drittsendezeiten. Die LMK vergab diese immer wieder an dctp und News & Pictures von Alexander Kluge. Diese produzieren Sendungen wie «Weck Up» oder «Planetopia». Aus Quotensicht stehen die Formate Sat.1 nur im Weg, weil sie keine guten Marktanteile erzielen. RTL ergeht es da besser, «stern TV» läuft beispielsweise gut - trotz Drittsendelizenz. Sat.1 und RTL sind aufgrund ihrer Stärke im Bereich Privatfernsehen dazu verpflichtet, entsprechende Sendezeiten anzubieten.
Für die Produzenten sind die Drittsendezeiten bei RTL und Sat.1 dagegen ein Segen. Sie können in den verschiedenen Formaten ihre Inhalte unterbringen und müssen nicht auf die Quoten schauen. Bei der vergangenen Vergabe der Drittsendelizenzen an Sat.1 hatten sich unter anderen auch N24 und Meta Productions beworben. Sie gingen allerdings leer aus - damit fing die ganze Geschichte rund um Sat.1 und den Wechsel der Medienanstalt an.
Die Direktorin der LMK, Renate Pepper, äußerte sich nun deutlich zum anstehenden Gerichtsverfahren: „Dieser Rechtsstreit soll die Einheit der Landesmedienanstalten wiederherstellen und stärken. Ein solches Vorgehen eines Senders muss erfolglos bleiben. Hier steht die medienpolitisch gewollte Einheitlichkeit der Aufsicht über privaten Rundfunk in ihrer Grundsätzlichkeit auf dem Prüfstand.“